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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 Dominic Krohmer 
Krohmer Transporte
Nürtinger Straße 7/1
72661 Grafenberg
AGB Stand: 01.04.2025

§ 1 Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Leistungen und
Angebote von Herrn Dominic Krohmer – Krohmer
Transporte („Anbieter“) an seine Kunden. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftssbedingungen des Kunden oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter
ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht.
Eine Bezugnahme des Anbieters auf Schreiben oder EMails des Kunden, die mit den AGB des Kunden
versehen sind, sind kein Einverständnis mit der
Geltung jener AGB.
1.3 Der Anbieter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für
die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen,
soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser
AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw.
Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist
vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung
der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach
der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“),
gelten die geänderten AGB als vom Kunden
angenommen. Der Anbieter wird in seiner
Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die
Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle
eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach
der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.
1.4 Treffen die Parteien von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen, so gehen diese den Regelungen der
AGB vor. Abweichende Vereinbarungen, die nach
Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Leistungspflichten des Anbieters
2.1 Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich
Transport, insbesondere das Überführen von ein bis
zwei PKWs innerhalb von Deutschland und der EU.
2.2 In Bezug auf die Durchführung dieser Leistungen steht
dem Anbieter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß
§ 315 BGB zu.
2.3 Der Kunde hat die Leistungserbringung Anbieters
durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu
fördern. Er wird dem Anbieter insbesondere die dafür
erforderlichen Informationen und Daten zur
Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet,
sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig
und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sofern die
beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden
kann, weil die vom Kunden übergebenen Unterlagen
und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder
rechtlich unwirksam sind, schuldet der Kunde
dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden
bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für
die durch sachlich unrichtige oder unvollständige
Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc.
übernimmt der Anbieter keine Haftung.
2.4 Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden geschuldete
Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen (Dritten)
erbringen zu lassen. Die Auswahl solcher Dritten,
insbesondere die Auswahl des Überführungsfahrers,
trifft der Anbieter nach freiem Ermessen.
2.5 Der Anbieter bemüht sich im Rahmen seiner
technischen und betrieblichen Möglichkeiten darum,
die vom Kunden gewünschten Ausführungszeiten
einzuhalten. Der Anbieter übernimmt jedoch
ausdrücklich keine Garantie für die Einhaltung dieser
Zeiten, es sei denn, hierzu wurde eine
Individualvereinbarung getroffen, die in Textform zu
bestätigen ist.
2.6 Sofern die Parteien feststellen, dass Leistungen des
Anbieters erbracht werden sollen, die über das
vereinbarte Leistungsspektrum hinaus gehen, sind
diese separat nach einem durch den Anbieter
festzulegenden Stundensatz zu vergüten. Im Zweifel
gilt ein marktüblicher Stundensatz als vereinbart.
2.7 Der Kunde erteilt dem Anbieter das Recht, den
Vorgang der Dienstleistungserbringung (z. B.
Aufladen, Abladen, Transport) durch Fotos und Videos
zu dokumentieren. Der Anbieter ist berechtigt, dieses
Bild- und Videomaterial uneingeschränkt für
Werbezwecke im Internet oder anderen Medien zu
nutzen. Der Anbieter stellt sicher, dass Kennzeichen
unkenntlich gemacht oder zensiert werden, sodass
eine direkte Zuordnung des Fahrzeugs oder des
Kunden für Dritte nicht möglich ist.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
3.1 Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in
sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und
Broschüren stellt kein bindendes Angebot des
Anbieters auf Abschluss eines Vertrags dar.
3.2 Der Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunde
kann fernmündlich (Videocall, Telefon, etc.),
schritlich oder in Textform erfolgen.
3.3 Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf
Wunsch des Anbieters eine Auftragsbestätigung,
welche jedoch für den Vertragsschluss nicht
konstitutiv ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die vom Anbieter angegebenen und mitgeteilten
Preise sind verbindlich und verstehen sich gegenüber
Unternehmern jeweils netto zzgl. Umsatzsteuer und
gegenüber Verbrauchern jeweils brutto inkl.
Umsatzsteuer. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
nach der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung.
4.2 Die Bezahlung der Leistungen des Anbieters erfolgt
sofort nach Rechnungserteilung oder nach
individueller Vereinbarung. Sofern nicht anders
vereinbart, ist vor Beginn der Ausführung eine
Anzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten
Vergütung zu leisten.
4.3 Der Anbieter stellt dem Kunden eine
ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende
Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). Die
Zahlung erfolgt per Überweisung.
4.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere
Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder
diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eineVertragspartei.

4.5 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegen den
Anbieter ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung
des Anbieters rechtswirksam; § 354a HGB bleibt
unberührt.
4.6 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält
der Anbieter sich vor, weitere Leistungen bis zum
Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
§ 5 Fahrzeugüberführung
5.1 Der Kunde hat dem Anbieter die Abhol- und
Lieferadresse spätestens 48 Stunden vor dem
Abholtermin mitzuteilen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Beauftragung
korrekte und vollständige Angaben zum Fahrzeug zu
machen, insbesondere hinsichtlich Fahrbereitschaft,
Modell, Größe, Gewicht und sonstiger relevanter
Merkmale. Wird das Fahrzeug als „fahrbereit“
angegeben, stellt sich jedoch bei der Abholung
heraus, dass es nicht fahrbereit ist (z. B. Motor startet
nicht, Batterie entladen, technische Defekte), kann
ein Zusatzaufwand für das Bewegen oder Verladen
des Fahrzeugs entstehen. Dieser wird dem Kunden
nach einer pauschalen Aufwandspauschale oder nach
tatsächlichem Mehraufwand in Rechnung gestellt.
Falls das tatsächlich zu transportierende Fahrzeug von
den bei der Beauftragung angegebenen Daten
abweicht (z. B. Ford Kuga statt Ford Fiesta, schwereres
oder größeres Fahrzeug), kann dies zu erhöhtem
Aufwand, zusätzlichen Treibstoffkosten oder der
Notwendigkeit eines anderen Transportmittels
führen. Der Anbieter ist berechtigt, das Angebot
entsprechend anzupassen und dem Kunden die
Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der Anbieter
informiert den Kunden über die Anpassung des
Preises. Sollte der Transport aufgrund falscher
Angaben des Kunden nicht durchführbar sein (z. B.
Fahrzeug nicht fahrbereit, aber kein geeignetes
Verladeequipment verfügbar) oder sollte der Kunde
die angepassten Konditionen nicht akzeptieren, gilt
dies als Fehlfahrt gemäß Punkt 5.8 dieser AGB.
5.3 Der Kunde hat bei einer Fahrzeugüberführung am
Überführungstag für eine pünktliche
Fahrzeugübergabe zu sorgen.
5.4 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin
vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe
aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden
Umstandes um mehr als 20 Minuten, so werden für
jede angefangene halbe Stunde 25 EUR (netto)
berechnet. Zusätzlich hat der Kunde die durch die von
ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden
Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des
Überführungsfahrers) zu erstatten.
5.5 Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere
verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten,
die aufgrund unzureichender Begleitpapiere
entstehen.
5.6 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das
Fahrzeug zu verfügen. Der Kunde hat insbesondere
keinerlei Ansprüche gegenüber dem Anbieter für den
Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des
Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn,
die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom
Anbieter verursacht und zu vertreten.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn
gelieferte Fahrzeug an der von ihm angegebenen
Zustelladresse selbst oder durch
empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen.
Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind
sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des
Kunden aufhalten und von denen nach Lage der
Umstände erwartet werden kann, dass sie für den
Kunden tättig sind und die Unterlagen/Gegenstände
an den Kunden weiterleiten werden. Hierzu zählen
insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Kunden.
5.8 Bei Auftragsstornierungen durch den Kunden
innerhalb von 24 Stunden vor Auftragsbeginn wird der
vereinbarte Überführungspreis in voller Höhe in
Rechnung gestellt. Auftragsstornierungen innerhalb
von 24 Stunden bis 72 Stunden vor
Auftragsdurchführung werden mit 50 % des
ursprünglichen Überführungspreises berechnet. Für
andere Stornierungen werden 15 % des
Überführungspreises berechnet. Fehlfahrten, die der
Kunde zu vertreten hat, werden mit 150 % des
vereinbarten Preises abgerechnet. Dem Kunden bleibt
in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass
tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.
5.9 Wird die Leistungserbringung durch den Anbieter
wegen unvorhergesehener, nicht vom Anbieter
verschuldeter und auch nicht vom ihm zu
beeinflussender Ereignisse erschwert, aber nicht
unmöglich oder unzumutbar gemacht, so ist der
Anbieter berechtigt, dem Kunden die hierdurch
entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Der Kunde hat diese Kosten zu ersetzen, wenn sie ihm
binnen drei Werktagen ab Eintritt der
Leistungserschwerung angezeigt werden. Zu ersetzen
sind jeweils nur tatsächlich entstandene Mehrkosten,
die durch Vorlage einer entsprechenden Quittung
nachzuweisen sind.
5.10 Der Kunde hat offensichtliche Mängel oder
Schlechtleistungen unverzüglich, bei Überführungen
spätestens 24 Stunden nach Entgegennahme des
Fahrzeugs gegenüber dem Anbieter nach Art und
Umfang anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe an
den Kunden wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in
welchem alle erkennbaren Schäden (Beulen, Kratzer,
defekte Scheiben etc.) entweder per Foto- oder per
schritllicher Dokumentation festgehalten werden
müssen. Für offensichtliche oder bei Übergabe
erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in
dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis
des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei
Übergabe an den Kunden/Empfänger nicht
vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast
dafür, dass solche Schäden bereits bei der Übernahme
des Fahrzeugs vorlagen. Versäumt der Kunde die
vorgenannten Mängelfristen bei offensichtlichen
Mängeln, sind Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel und
Schlechtleistung ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei
Unternehmern unberührt.
5.11 Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter vorab einen
geeigneten Abstellort für das Fahrzeug mitzuteilen,
für den Fall, dass der Kunde bei der Lieferung nicht
persönlich anwesend sein sollte (z. B. bei Abend- oder
Nachtlieferungen). Der Kunde versichert, dass er über
den angegebenen Stellplatz verfügungsberechtigt ist
und keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde
hat sicherzustellen, dass der Abstellplatz zugänglich
ist und alle notwendigen Voraussetzungen für das
ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs erfüllt sind
(z. B. geöffnete Schranken oder Zufahrten). Sollte ein
Abstellen auf dem angegebenen Stellplatz aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht
möglich sein, gilt die Fahrt als Fehlfahrt gemäß Punkt
5.8 dieser AGB.
5.12 Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle
losen oder beschädigten Fahrzeugteile vor der
Übergabe an den Anbieter ordnungsgemäß gesichert
oder entfernt werden, um ein unkontrolliertes
Abfliegen während des Transports zu verhindern.
Sollte es während des Transports, insbesondere durch äußere Einflüsse wie Bodenwellen, starke

Erschütterungen oder Fahrtwind, zum Abfliegen von
Fahrzeugteilen oder Gegenständen kommen, haftet
der Kunde für daraus entstehende Schäden und
Folgekosten. Der Kunde stellt den Anbieter von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem
Abfliegen von Fahrzeugteilen während des Transports
resultieren.
§ 6 Haftung
6.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit
haftet der Anbieter nur für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
6.2 Die Haftung des Anbieters beginnt mit der
Übernahme des Fahrzeuges und endet mit der
Übergabe am Bestimmungsort. Auch im Falle der
Anlieferung nach Feierabend, an Wochenenden oder
nachts geht die Gefahr mit Fahrzeugabstellung auf
den Kunden über. Eine Haftung für private
Gegenstände, die sich im zu überführenden Fahrzeug
befinden, ist ausgeschlossen. Sollten sich nicht legale
Gegenstände im Fahrzeug befinden, so ist der
Anbieter berechtigt, die Überführung abzubrechen
und die Polizei zu informieren. Die Überführung wird
dann mit 150 % des vereinbarten Preises
abgerechnet.
6.3 In jedem Schadensfall, verschuldet oder
unverschuldet, bestimmt der Anbieter den Gutachter
und die Reparaturwerkstatt. Sollte ohne vorherige
Absprache ein anderer Gutachter oder eine andere
Werkstatt beauftragt werden, steht es dem Anbieter
frei, anfallende Kosten ganz oder teilweise ohne
Nennung von Gründen abzulehnen.
6.4 Der Anbieter haftet für Unwetterschäden nur für den
Fall, in dem bei der Überführungsfahrt die
erforderliche Sorgfalt in einer solchen Situation außer
Acht gelassen wurde. Die Beweislast liegt hier beim
Kunden. Eine Haftung für Vandalismus, Fahrerflucht
oder Brandschäden, die durch fremde Dritte
verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
6.5 Der Anbieter sichert den Transport standardmäßig in
Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) je
Kilogramm Rohgewicht der beschädigten oder in
Verlust geratenen Ware gemäß den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen ab. Eine darüber
hinausgehende Transportversicherung wird
ausschließlich auf ausdrücklichen, schriftlichen
Wunsch des Kunden und nur bei vorheriger
gesonderter Vereinbarung vor Beginn des Transports
abgeschlossen. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, gilt
der Transport ausschließlich im Rahmen der
vorgenannten Haftungshöchstgrenze als versichert.
6.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
7.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Unternehmern ist Gerichtsstand der Hauptsitz des
Anbieter